Istanbul-Konvention
Gewalt gegen Frauen

Was ist die Istanbul-Konvention?

Am 11. Mai 2011 wurde in Istanbul ein wichtiges Abkommen gegen Gewalt an Frauen unterzeichnet – von 13 Staaten, darunter auch Österreich. Daher heißt es kurz „Istanbul-Konvention“. Es ist das erste verbindliche Abkommen in Europa, das alle Formen von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt umfassend bekämpfen will. Staaten, die die Konvention unterschreiben und ratifizieren, verpflichten sich, die Regeln auch umzusetzen. Österreich hat die Istanbul-Konvention am 14. November 2013 ratifiziert. Sie gilt seit 1. August 2014.

Istanbul Konvention
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Was steht in der Konvention?

Die Istanbul-Konvention schützt alle Frauen und Mädchen vor:

  • häuslicher Gewalt
  • sexueller Gewalt
  • traditionsbedingter Gewalt (z. B. Genitalverstümmelung, Zwangsheirat)
  • psychischer und wirtschaftlicher Gewalt

Sie erkennt an, dass Gewalt gegen Frauen oft aus ungleichen Machtverhältnissen zwischen Männern und Frauen entsteht – also aus struktureller Benachteiligung. Deshalb fordert sie auch die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft. Staaten werden außerdem ermutigt, die Regeln auch auf andere Opfer (z. B. Männer oder Kinder) anzuwenden.

Was muss ein Staat tun, der die Konvention umsetzt?

Die Istanbul-Konvention gilt als „Goldstandard“ im Kampf gegen Gewalt an Frauen. Sie verlangt unter anderem:

  • Maßnahmen zur Vorbeugung von Gewalt
  • Schutz und Hilfe für Betroffene
  • Strafverfolgung von Täter*innen
  • Aufklärung und Bildung in der Gesellschaft
  • Ausbau von Beratungsstellen und Frauenhäusern
  • Unterstützung für Opfer bei Gerichtsverfahren
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Wer kontrolliert die Umsetzung?

Ein unabhängiges Expert*innengremium namens GREVIO überprüft regelmäßig, ob die Länder ihre Verpflichtungen einhalten. Wenn nötig, gibt es:

  • Berichte und Empfehlungen
  • klare Fristen zur Umsetzung von Verbesserungen

Auch Österreich hat 2015 eine offizielle Nationale Koordinierungsstelle „Gewalt gegen Frauen“ eingerichtet, wie es die Konvention verlangt (Artikel 10).